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§ 1 Name und Sitz der Bundesarbeitsgemeinschaft 1.1 Die Arbeitsgemeinschaft hat den Namen „Portugal und ehemalige Kolonien - Bundesarbeitsgemeinschaft für Philatelie und Postgeschichte im Bund Deutscher Philatelisten (BDPh) e. V.”, im Folgenden kurz „BArGe Portugal” genannt. 1.2 Sitz der BArGe Portugal ist Düsseldorf. Der geschäftsführende Vorstand kann auch einen anderen Sitz festlegen. 1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister von Düsseldorf unter der Nr. VR 9085 eingetragen. § 2 Aufgaben und Zweck der Bundesarbeitsgemeinschaft 2.1 Die BArGe Portugal hat die Aufgaben: 2.1.1 Im Sinne der Förderung der Philatelie das Sammeln, Erforschen und Prüfen von Abstempelungen und von Sondergebieten und insbesondere der Philatelie von Portugal und den ehemaligen Kolonien und deren Nachfolgestaaten zu organisieren, zu pflegen und zu schützen. 2.1.2 Mitteilungsblätter (Portugal-Philatelie) zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen herauszugeben. Zusätzlich können auch Sonderdrucke in gedruckter oder digitaler Form herausgegeben werden. 2.1.3 Bekannt gewordene Fälschungen der Sammelgebiete Portugal und den ehemaligen Kolonien und deren Nachfolgestaaten zu veröffentlichen. 2.1.4 Die Kontakte der Mitglieder untereinander zu pflegen. 2.2 Die BArge Portugal verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral. 2.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Mitgliedschaft 3.1 Die BArGe Portugal hat „Ordentliche Mitglieder”, „Ehrenmitglieder”, und „Korrespondierende/Fördernde Mitglieder”. 3.2 Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen oder Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts des In- und Auslandes auf schriftlichen Antrag erworben werden. Ordentliche Mitglieder müssen über einen Mitgliedsverband des „Bund Deutscher Philatelisten” ( BDPh) oder direkt beim BDPh Mitglied sein und dieses nachweisen. Ist dies nicht der Fall, werden die Mitglieder über die BArGe Portugal bei einem Mitgliedsverband des BDPh angemeldet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der/die Aufnahmesuchende ist in jedem Fall schriftlich zu benachrichtigen. 3.3 Die Aufnahme in die BArGe Portugal kann auch mit dem Status eines „Korrespondierenden/Fördernden Mitglieds” durch den Vorstand erfolgen, womit jedoch kein Stimmrecht verbunden ist. 3.4 „Ehrenmitglieder” werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aberkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. 3.5 Die Mitgliedschaft endet: 3.5.1 Durch Austritt, der nur mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu erklären ist. 3.5.2 Durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Zahlungsverzuges nach zwei erfolglosen schriftlichen Mahnungen. 3.5.3 Durch Ausschluss auf Vorschlag des Vorstandes an die Jahreshauptversammlung, die darüber abstimmt; hier ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Ausschlussbestätigung ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. 3.5.4 Durch Tod. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Jedes Mitglied soll nach besten Kräften bei der Erfüllung der Aufgaben der BArGe Portugal mithelfen. 4.2 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der beim Eintritt sofort, ansonsten jeweils im ersten Quartal jeden Jahres in einer Summe im Voraus zu bezahlen ist. Inländische Mitglieder sollen den Betrag durch eine Einzugsermächtigung abbuchen lassen. 4.3 Für Mitglieder, die über die BArGe Portugal bei einem Mitgliedsverband angemeldet wurden, ist ein erhöhter Beitrag zu zahlen, der neben dem BArGe Portugal-Beitrag den Mitgliedsverbands- und den BDPh-Beitrag beinhaltet. Diese Mitglieder erhalten dadurch die Rechte und Pflichten, sowie die Vorteile einer Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband und im BDPh, die die anderen Mitglieder bereits durch ihre vorher nachgewiesene Mitgliedschaft erworben haben. 4.4 Der Vorstand kann den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen, bei Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts auch erhöhen. 4.5 Bei Zahlungsverzug wird die Lieferung der „Mitteilungsblätter” (“Portugal-Philatelie”) von der zweiten Lieferung des Jahres ab bis zum Zahlungseingang zurückgestellt. 4.6 Die nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmenden Mitglieder können sich durch Stimmenvollmacht vertreten lassen, doch kann kein anwesendes Mitglied mehr als zwei Stimmenvollmachten vertreten. § 5 Der Vorstand 5.1 Der Vorstand besteht aus: 5.1.1 dem (der) BArGe-PORTUGAL-Leiter(in) als erstem(er) Vorsitzenden(er). 5.1.2 Stellvertreter(in). 5.1.3 Schatzmeister(in). 5.1.4 Geschäftsführer(in). 5.2 Die Übernahme von Doppelfunktionen ist möglich. Der/die BArGe Portugal-Leiter(in) darf kein weiteres Vorstandsamt bekleiden. 5.3 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen Stellvertreter(in) und dem/der Schatzmeister(in). Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. 5.4 Der Vorstand kann Beisitzer bestellen. § 6 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 6.1 Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden, sofern mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich hierfür entscheidet. 6.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet der/die BArGe Portugal-Leiter(in) vorher aus, führt sein/seine Stellvertreter(in) die Geschäfte bis zur nächsten turnusmäßigen Jahreshauptversammlung, bei der dann ein(e) neuer(e) BArGe Portugal-Leiter(in) gewählt werden muss. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Ressorts bis zur Neuwahl. 6.3 Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. § 7 Jahreshauptversamlung (JHV) 7.1 Der Vorstand hat alle drei Jahre schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu einer Jahreshauptversammlung (JHV) mit der Frist von vier Wochen einzuladen. An der JHV sind alle Mitglieder der BArGe Portugal teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag gezahlt haben. 7.2 Anträge: 7.2.1 Anträge von Mitgliedern zur JHV müssen 14 Tage vorher schriftlich bei dem/der BArGe Portugal-Leiter(in) eingegangen sein. 7.2.2 Anträge auf Satzungsänderung müssen zum Jahresende vor der JHV bei dem/der BArGe Portugal-Leiter(in) eingegangen sein, sie sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen. 7.3 Der JHV obliegt die 7.3.1 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder. 7.3.2 Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes. 7.3.3 Entlastung der Vorstandsmitglieder. 7.3.4 Wahl der Vorstandsmitglieder. 7.3.5 Wahl von einem Kassenprüfer oder einer Kassenprüferin. Auf Antrag kann auch ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt werden. 7.3.6 Festsetzung der Höhe der Beiträge. 7.3.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 7.3.8 Beschlussfassung von Anträgen. 7.4 Über jede JHV ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) unterzeichnet wird. Dieses ist den Mitgliedern bekannt zu geben. § 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung 8.1 Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Hierzu gilt analog § 7.1 die Frist von vier Wochen. Auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 8.2 Die Gründe dafür müssen in der schriftlichen Einladung angegeben werden. § 9 Stimmrecht und Beschlussfassung 9.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 9.2 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. § 10 Auflösung der BArGe Portugal 10.1 Die Auflösung der BArGe Portugal kann nur nach einer hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Auflösungsgründe sind anzugeben. 10.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 10.3 Das Vereinsvermögen ist im Auflösungsfall der „Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte e. V.” zuzuführen.
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